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Beurkundung einer Auslandsgeburt und Namensführung deutscher Kinder
Ein Kind, dessen Mutter und/oder Vater (im sog. „Rechtssinne“) im Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt automatisch durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Bei nicht verheirateten Eltern gilt:
Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, erwirbt das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, muss er zunächst wirksam die Vaterschaft anerkennen, um die Abstammung im Rechtssinne zu begründen. Erst hierdurch kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch bereits vor der Geburt beurkundet werden. Alle Rechtswirkungen treten dann automatisch mit Geburt des Kindes ein.
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Sofern Sie Ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, kann der Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 Personenstandsgesetz) im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Dubai gestellt werden.
Es besteht keine Verpflichtung, die Beurkundung der Geburt zu beantragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir insbesondere in Fällen von nicht miteinander verheirateten Eltern die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt.
Unter bestimmten Umständen erwerben im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Nähere Informationen finden Sie hier (https://www.auswaertiges-amt.de/de/staatsangehoerigkeitsrecht/2088844#content_3).
Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zweifach)
- ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)
- Reisepässe und VAE-Aufenthaltstitel der Eltern
- Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind
- Meldebescheinigung bzw. Abmeldebestätigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- ggf. Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
- ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen / Lebenspartnerschaften der Eheschließenden
- (Nachweise zur Eheschließung / Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
- ggf. deutsche Geburtsurkunde(n) von Geschwisterkindern
Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie vor und fertigen jeweils zusätzlich eine Kopie an. Die Originale erhalten Sie wieder zurück, die Kopien werden beglaubigt und an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Zusätzlich für den Passantrag (falls Termin für denselben Tag gebucht)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular für Minderjährige
- zwei gleiche biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate (vgl. Fotomustertafel für biometrische PassphotosPDF / 1 MB)
- einen weiteren Satz Kopien aller Originale für die Passakte
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Form der Urkunden
Urkunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisiert sein. Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen mit dem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens mit einer Apostille des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter Internationaler UrkundenverkehrLegalisation und Apostille
Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einem anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Link auf unserer Webseite Übersetzer und Dolmetscher
Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind u. U. (z.B. wenn die Namensführung noch nicht geklärt ist) erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.
Unvollständige Anträge können nicht angenommen werden.
Namensführung deutscher Kinder
Allgemeine Informationen dazu finden Sie hier (https://uae.diplo.de/ae-de/2702574-2702574)
Die in der emiratischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung ist in den meisten Fällen für den deutschen Rechtsbereich automatisch wirksam. Sollte die aus der emiratischen Geburtsurkunde hervorgehende Namensführung z. B. vom Wunsch der Eltern abweichen, bedarf es einer Namenserklärung, mit der die Sorgeberechtigten den Geburtsnamen des Kindes im deutschen Rechtsbereich bestimmen.Die Namenserklärung kann im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder separat abgegeben werden. Die Namenserklärung bedarf der Unterschrift beider Sorgeberechtigten und der Unterschriftsbeglaubigung.
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich online über das Terminvergabesystem auf unserer Webseite: Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai
Gebühren
Folgende Gebühren fallen an:
- Unterschriftsbeglaubigung 79,57 Euro
- Legalisation 32,74 Euro
- beglaubigte Fotokopie 27,16 Euro
(Rechtsgrundlage: Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA - AABGebV))
Diese Gebühren können im Generalkonsulat Dubai mit MasterCard- oder Visa-Kreditkarte (keine Debit- oder Girokarte, nur mit physischer Karte (kein Smartphone o.ä.) oder bar in AED (zum jeweiligen Tageskurs) gezahlt werden.
Darüber hinaus erhebt das zuständige deutsche Standesamt eine Gebühr für die Eintragung ins Geburtenregister und die Ausstellung deutscher Geburtsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse. Die Antragsteller erhalten dafür gesondert eine entsprechende Benachrichtigung.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Standesamt ab und kann in Einzelfällen mehrere Jahre betragen. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.