Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Vereinigte Arabische Emirate: Reise- und Sicherheitshinweise
Letzte Änderungen:
Einreise und Zoll - Einreisekontrolle und Erfassung biometrischer Daten; Besonderheiten für Deutsche mit Daueraufenthalt in den VAE („residents“)
Redaktionelle Änderungen
Sicherheit
Terrorismus
Die Terrororganisation IS droht seit 2014 mit Anschlägen in Ländern, die mit den USA verbündet sind. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind ein aktives Mitglied der Anti-IS-Koalition.
- Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam.
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Innenpolitische Lage
Die innenpolitische Lage ist stabil. Auch wegen der flächendeckenden und weitreichenden polizeilichen Überwachung des öffentlichen Raums ist nicht mit Demonstrationen, Streiks oder ähnlichen öffentlichen Protesten zu rechnen.
- Meiden Sie dennoch größere Menschenansammlungen.
- Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.
Kriminalität
Die VAE zählen zu den sichersten Ländern der Region mit einer äußerst niedrigen Kriminalitätsrate. Dennoch sind vereinzelt Taschendiebstähle z.B. in großen Einkaufszentren oder bei Großveranstaltungen nicht auszuschließen. Es kann zu vereinzelten Übergriffen auf alleinreisende Frauen und (weibliche) Jugendliche kommen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf; speichern Sie ggf. elektronische Kopien/Fotos. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen oder im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Lassen Sie als alleinreisende Frau oder Jugendliche bei der Benutzung von Taxis oder bei Spaziergängen nach Einbruch der Dunkelheit besondere Vorsicht walten.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich der Glaubwürdigkeit oder wenden Sie sich an die Polizei.
Natur und Klima
Es herrscht ein meist trockenes, heißes Wüstenklima, in Küstennähe mit hoher Luftfeuchtigkeit im Sommer.
Insbesondere in den Wintermonaten kann es zu starken Regenfällen und Überschwemmungen kommen, die in der Folge zu Schäden in der Infrastruktur und Beeinträchtigungen im Reiseverkehr führen können.
In ausgetrockneten Flusstälern und -betten („Wadi“) ist insbesondere in den Wintermonaten vereinzelt mit Sturzfluten zu rechnen.
- Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
- Achten Sie auf ausreichenden Sonnenschutz und machen Sie sich mit Verhaltenshinweisen im Wüstenklima vertraut.
- Verfolgen Sie Wetterberichte und Warnungen, z. B. der NCEMA.
- Beachten Sie die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland im Fall einer Sturmwarnung.
- Verlassen Sie Wadis bei Unwetterwarnungen schnellstmöglich.
- Lassen Sie Ihre Kinder an Stränden nicht unbeaufsichtigt spielen.
Reiseinfos
Infrastruktur/Verkehr
Zwischen Ballungszentren verkehren Autobusse; ansonsten gibt es Taxis und Sammeltaxis. Der Zustand der Straßen ist sehr gut.
Für Fehlverhalten im Straßenverkehr werden drastische Strafen verhängt, z.B. wird das Fahrzeug nach Überfahren einer roten Ampel in den Emiraten Abu Dhabi und Dubai konfisziert, und kann nur gegen Zahlung von 50.000 AED freigekauft werden. Die jeweiligen Rechtsvorschriften sind zum Teil nicht in englischer Sprache und nicht vollständig online einsehbar.
Alkohol am Steuer ist strafbar. Es gilt eine Null-Promille-Grenze.
Bei Einreise aus Saudi-Arabien über den Grenzübergang Al-Ghuwaifat Port Station muss das Fahrzeug ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen, welcher über die „Shory Aber“-App erworben werden kann.
Führerschein
Für die Mietwagenanmietung bei einem touristischen oder sonstigen Kurzaufenthalt wird der EU-Führerschein grundsätzlich anerkannt. Von Personen mit langfristiger emiratischer Aufenthaltserlaubnis („residency visa“) wird ein umgeschriebener emiratischer Führerschein verlangt. In den letzten Jahren sind wenige Fälle bekannt geworden, in denen von Personen mit deutschem EU-Führerschein, aber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, ein internationaler Führerschein verlangt wurde. Im Zweifel empfiehlt sich eine vorherige schriftliche Anfrage an den Mietwagenanbieter. Die Mietbedingungen sollten genauestens geprüft werden. Meist muss bei Anmietung eine Kreditkarte (keine Debitkarte) vorgelegt werden.
Besondere Verhaltenshinweise
Die Gebräuche und Gesetze sind durch den Islam und dessen Glaubensinhalte und Wertvorstellungen geprägt.
Frauen unterliegen keinen besonderen Beschränkungen oder Verboten. Ihnen ist das Führen eines Kraftfahrzeuges ebenso erlaubt wie die Bewegung in der Öffentlichkeit, auch ohne männliche Begleitung. Hinsichtlich der Kleidung ist jedoch Zurückhaltung geboten. Schulterfreie Tops und sehr kurze Röcke oder Hosen entsprechen nicht den lokalen Wertvorstellungen und können zu unerwünschter und unangenehmer Aufmerksamkeit führen.
Ramadan
Während des Fastenmonats Ramadan ist mit Einschränkungen im Alltag und mit erhöhter Sensibilität in religiösen Angelegenheiten sowie in Fragen der Respektierung islamischer Traditionen zu rechnen. Frauen sollten insbesondere während dieser Zeit möglichst dezente, langärmelige Kleidung tragen, Männer auf das Tragen kurzer Freizeitkleidung verzichten.
LGBTIQ
Das Strafrecht ist geprägt durch islamische Moralvorstellungen. Homosexuelle Handlungen sind verboten. Sie werden bei Anzeige auch strafrechtlich geahndet. Transsexuelle Personen sollten insbesondere das Verbot des „Cross-dressing“ beachten. Zur Einreise von Personen, deren Geschlecht im Pass nicht mit „M“ oder „F“ eingetragen ist, siehe „Einreise und Zoll“ – „Reisedokumente“.
- Beachten Sie die allgemeinen Hinweise für LGBTIQ.
Rechtliche Besonderheiten
Es gibt in den VAE eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, die zu Rechtsfragen und rechtlichen Besonderheiten beraten.
Offene oder streitige Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen in den VAE können auch nach langer Zeit bei Einreise oder im Transit zur vorläufigen Festnahme zwecks Begleichung von Altschulden führen.
Rechtliche Auseinandersetzungen und offene Forderungen können zur Verhängung einer Ausreisesperre („travel ban“) führen, sodass die betroffene Person für mehrere Monate nicht aus den VAE ausreisen kann. Ausreisesperren können z. B. auch nach dem Zeigen beleidigender Gesten, verbaler Auseinandersetzungen, kritischer Online-/Restaurant- oder anderer Bewertungen und bei Kritik an den VAE selbst verhängt werden. Die Aufgabe einer Anzeige bei der Polizei kann auch für die Person, die die Anzeige aufgibt, zur Ausreisesperre führen. Diese wird regelmäßig erst dann aufgehoben, wenn der Sachverhalt aus Sicht der emiratischen Behörden geklärt ist oder die Anzeige zurückgezogen wurde.
Auf die flächendeckende Videoüberwachung im öffentlichen Raum wird besonders hingewiesen.
Weitere Hinweise zu Problemen bei der Ausreise aus den VAE (hier: unter Nutzung bestimmter Reisedokumente), siehe Einreise und Zoll – Reisedokumente.
Das Fotografieren und Filmen (auch mit Mobiltelefon oder Smartphone) zumindest von folgenden Einrichtungen ist streng verboten: militärische Anlagen, Häfen, Flughäfen, Herrscherpaläste, öffentliche Gebäude, Botschaftsgebäude, Industrieanlagen, Erdöl-/Erdgasanlagen und Brücken. Die nicht immer klar erkennbaren Fotografier- und Filmverbote werden von den Behörden konsequent geahndet. Bei Zuwiderhandlung drohen Beschlagnahme der Aufnahmegeräte, Geld- und Freiheitsstrafen, Ausreisesperren (s.o.) und/oder Ausweisung.
Die Verbreitung, Veröffentlichung und Speicherung von Fotos, Informationen, elektronischen Fotos, Kommentaren, Szenen, Neuigkeiten u.a. ohne Einverständnis der betroffenen Personen kann eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bedeuten und mit Geldstrafen bis zu 500.000 AED und Haftstrafen bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Die Nutzung von VPN (Virtual Private Network) Software steht unter Strafe, wenn die Software im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen zum Einsatz kam (z.B. Nutzung illegaler Webseiten oder Download urheberrechtlich geschützter Inhalte).
Alkoholkonsum und Trunkenheit in der Öffentlichkeit sind ein Straftatbestand. Alkohol wird nur in lizensierten Geschäften, Hotels, Restaurants und Bars angeboten. Im Emirat Sharjah herrscht ein totales Alkoholverbot.
Auf Drogenbesitz auch in Kleinstmengen und Drogenkonsum (dazu gehört auch Medikamentenmissbrauch) stehen drakonische Strafen. Als Droge werden z.B. auch CBD-Öl oder Nahrungsmittel mit Hanfgeschmack gewertet. Im Rahmen von Strafverfahren wird selbst der u.U. einige Tage zurückliegende (auch vor der Einreise erfolgte) Konsum auch weicher Drogen durch Bluttests festgestellt und bestraft. Für Drogenhandel kann die Todesstrafe verhängt werden. Zur Einfuhr von Medikamenten siehe auch Einreise und Zoll – Einfuhrbestimmungen – Medikamente.
Offene oder streitige Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen in den VAE können auch nach langer Zeit bei Einreise oder im Transit zur vorläufigen Festnahme zwecks Begleichung von Altschulden führen.
Das Strafrecht ist geprägt durch islamische Moralvorstellungen. Prostitution ist strafbar. Der Austausch von Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit und sog. „Cross-dressing“ sind verboten und können bei Anzeige auch strafrechtlich geahndet werden. Seit November 2020 steht das Zusammenleben nicht verheirateter Personen verschiedenen Geschlechts in den VAE nicht mehr unter Strafe.
Außereheliche Schwangerschaften können aber, wenn sie offiziellen Stellen bekannt werden (z.B. bei ärztlicher Behandlung oder bei Anzeige), ebenfalls zu strafrechtlicher Verfolgung der Mutter und auch des biologischen Vaters führen. Ledige Schwangere, auch wenn sie kurz vor der Eheschließung stehen, sollten sich vor einer Reise in die VAE dieser Risiken bewusst sein. Die Anerkennung des Kindes durch den Vater und die anschließende Registrierung des Kindes bewirken jedoch Straffreiheit. In den letzten Jahren sind keine Fälle vollzogener Strafen mehr bekannt geworden, die Ausstellung von Geburtsurkunden (insbesondere bei muslimischer Mutter und nicht angegebenem Vater) und Aufenthaltserlaubnissen („residency visas“) ist in diesen Fällen jedoch häufig mit administrativen Schwierigkeiten verbunden, sodass sich z. B. der Abschluss von Krankenversicherungen und die Erstattung der lokalen hohen Behandlungskosten verzögern können.
Die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung, die als die öffentliche Sicherheit gefährdend bewertet wird, ist mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr und einer Geldstrafe von mindestens 100.000 AED (ca. 25.000 EUR) strafbewehrt. Sofern strafverschärfende Merkmale hinzukommen, erhöht sich das Strafmaß; so z. B. bei Vermummung mit dem Ziel der Begehung einer Straftat auf mindestens drei Jahre Haft und Geldstrafe von maximal 200.000 AED (ca. 50.000 EUR), bei Randalieren/Sachbeschädigung auf mindestens fünf Jahre Haft und bei Tragen einer Waffe auf mindestens zehn Jahre Haft. Die Verhöhnung, Beleidigung oder Schädigung des Rufs oder des Ansehens des Staates oder seiner Gründer kann mit bis zu fünf Jahren Haft und der Zahlung von bis zu 500.000 AED (ca. 125.000 EUR) bestraft werden.
In Deutschland unbedenkliche Äußerungen zu Religionsfragen können in den VAE als Beleidigung des Islam oder des Propheten strafrechtlich verfolgt und mit Geld-, evtl. sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Es gilt zudem ein Verbot der Missionierung und Bekehrung muslimischer Personen.
Im Emirat Fujairah besteht vor Bergausflügen Anmeldepflicht (z.B. via Code am Beginn des Bergpfads). Verstöße hiergegen und gegen andere Regelungen des Bergsports werden mit einer Strafe i.H.v. 50.000 AED geahndet.
Geld/Kreditkarten
Landeswährung ist der Dirham (AED). Das Abheben von Bargeld an Geldautomaten und die Bezahlung mit Kredit- und Debitkarten sind meist problemlos möglich.
- Für Bankkarten (auch EC-/Giro-Karten genannt) beachten Sie bitte die Hinweise auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Telefonieren
Einige weit verbreitete Kommunikations-Apps können in den VAE nicht zum Telefonieren, sondern nur zum Versenden von Nachrichten und Sprachnachrichten genutzt werden. Alternativen bieten Videokonferenz-Apps oder die kostenpflichtige herkömmliche (Mobil-)Telefonie.
Einreise und Zoll
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes. Der deutsche Zoll informiert über die aktuell geltenden Zollbestimmungen bei Einreise nach Deutschland.
Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen der Vereinigten Arabischen Emirate sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Nein
- Personalausweis: Nein
- Vorläufiger Personalausweis: Nein
- Kinderreisepass: Ja, nur, wenn nicht verlängert
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein. Die Grenzbehörden der VAE lassen eine Einreise ohne ausreichend gültigen Reisepass oder Kinderreisepass nicht zu.
Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.
- Beantragen Sie rechtzeitig vor Reiseantritt (ggf. im Expressverfahren) einen regulären biometrischen Reisepass.
Seit Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt, bereits vorhandene behalten ihre angegebene Gültigkeit. Nach Einreise in die VAE mit Kinderreisepass und z. B. Verlust desselben kann in den VAE innerhalb weniger Tage nur ein Reiseausweis als Passersatz oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Beide ermöglichen Personen mit vorübergehendem Aufenthalt die Ausreise aus den VAE, nicht aber die Wiedereinreise in die VAE (z. B. im Rahmen einer Kreuzfahrt durch mehrere Länder).
Es wird nur die Einreise von Personen gestattet, deren Geschlecht im Pass mit „M“ (männlich) oder „F“ (weiblich) eingetragen ist. Auch kann die Einreise von Personen, deren Geburtsdatum im Pass z. B. mit „XX.XX.“ statt Ziffern für Tag und Monat angegeben ist, verweigert werden.
Betroffene Passagiere werden dann wieder an ihren Abflugort zurückgeschickt.
Konsularische Hilfe in Passangelegenheiten durch die deutschen Vertretungen in den VAE ist erst nach der Einreise möglich, d.h. nicht innerhalb des internationalen Transitbereichs.
Einreisekontrolle und Erfassung biometrischer Daten
Bei Ein- und Ausreise erfolgt die Passkontrolle mit Hilfe eines biometrischen Iris-Scans.
An den Flughäfen werden Transitreisende auch auf Drogen kontrolliert. Für den Besitz auch nur geringster Mengen (weniger als 0,1 g) in Reisegepäck, Kleidung oder am Körper drohen langjährige Haftstrafen, siehe Reiseinfos - Rechtliche Besonderheiten.
Deutsche Staatsangehörige, insbesondere arabischer Abstammung, müssen damit rechnen, im Rahmen der Einreisekontrollen durch die emiratischen Sicherheitsbehörden befragt oder im Einzelfall zurückgewiesen zu werden. Rückfragen hierzu müssen unmittelbar mit den zuständigen emiratischen Behörden bzw. Auslandsvertretungen aufgenommen werden.
Besonderheiten für Deutsche mit Daueraufenthalt in den VAE („residents“)
Die Ausreise aus den VAE mit Reiseausweisen als Passersatz oder vorläufigen Reisepässen ist für Inhaber emiratischer Aufenthaltstitel („residency visas“ und „Emirates IDs“) nur nach vorheriger Aufhebung der emiratischen Aufenthaltstitel durch die zuständige Behörde („Immigration“ (General Directorate of Residency and Foreigners Affairs) des jeweiligen Emirats) möglich. Dies kann nicht am Flughafen erfolgen; die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 24 Stunden. Um dies zu vermeiden, müssen Inhaber emiratischer Aufenthaltstitel mit biometrischen Reisepässen ausreisen.
Während der Verlängerung ihrer emiratischen Aufenthaltserlaubnis ist die Ausreise für Inhaber biometrischer Pässe nur möglich, wenn sie den Verzicht auf ihren Aufenthaltstitel den Behörden gegenüber erklärt und die Behörden den Verzicht bestätigt haben.
Flughafentransit
Der Transit über den Dubai International Airport (DXB) und Abu Dhabi International Airport (AUH) ist auch mit einem gültigen Reiseausweis zur Rückkehr als Passersatz möglich, sofern der internationale Transitbereich des jeweiligen Flughafens nicht verlassen (nicht eingereist) wird. Siehe oben (Besonderheiten für Deutsche mit Daueraufenthalt in den VAE („residents“)
Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise in die VAE zu touristischen, geschäftlichen (ohne Arbeitsaufnahme) oder zu Besuchszwecken für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen kein Visum.
Ihnen ist es nicht erlaubt, in den VAE entgeltlich oder unentgeltlich zu arbeiten. Die Behörden können den Aufenthalt über 90 Tage hinaus verlängern.
Wenn ein nicht-touristischer Aufenthalt in den VAE angestrebt wird, sollten die aktuellen Einreisebestimmungen rechtzeitig vor der Ausreise bei den Auslandsvertretungen der VAE in Deutschland erfragt werden.
Bei Überschreiten des erlaubten Aufenthaltszeitraums drohen je nach Länge des illegalen Aufenthalts empfindliche Geldstrafen und die Ausweisung. Bei längerer Überschreitung ist eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Landes- oder Fremdwährung ist bis zu einem Gegenwert von 100.000 AED uneingeschränkt möglich. Reisende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu vier Liter Alkoholika oder zwei Kartons Bier (à 24 Flaschen/Dosen à maximal 355 ml) sowie bis zu 400 Zigaretten (Wert maximal 2.000 AED) oder andere Tabakwaren im Wert von maximal 3.000 AED einführen.
Die Einfuhr von Waffen, Drogen, Falschgeld und pornographischen Artikeln wird streng bestraft.
Bereits freizügige Titelseiten von Journalen können als Pornografie ausgelegt werden.
Mitgeführte Datenträger wie Smartphones, Tablets oder USB-Sticks werden ggf. überprüft.
Medikamente
Die Einfuhr von einigen gängigen Medikamenten bzw. deren Inhaltsstoffen ist ohne ärztliche Verschreibung verboten. CBD-Öl und Nahrungsmittel mit Hanfgeschmack werden z.B. als Drogen behandelt. Zum Vorgehen emiratischer Behörden bei Einstufung bestimmter Medikamente als Drogen siehe auch unter Reiseinfos – Rechtliche Besonderheiten.
Ausführliche Informationen bietet das emiratische Gesundheitsministerium. Für Medikamente, die Betäubungsmittel und psychotropische Wirkstoffe enthalten oder aus anderen Gründen besonderer Kontrolle durch die VAE-Behörden unterliegen (vgl. dortige Liste), kann dort online eine Einfuhrerlaubnis beantragt werden. Dort sind auch Richtlinien für die Einfuhr von Medikamenten eingestellt. In Zweifelsfällen oder bei Problemen mit dem Online-Antrag wird empfohlen, sich vor einer Reise in die Emirate bei den Auslandsvertretungen der VAE in Deutschland zu erkundigen.
Informationen zu Einfuhrbestimmungen und Listen erlaubter und unerlaubter Güter sind beim Dubai Customs Services abrufbar.
Heimtiere
Für Auskünfte zur Einfuhr von Heimtieren sollten die Auslandsvertretungen der VAE in Deutschland kontaktiert werden. Grundsätzlich wird der Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung verlangt, und das Tier muss über einen Mikrochip identifiziert werden können.
Gesundheit
Impfschutz
Pflichtimpfungen: |
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet oder Aufenthalt von mehr als 12 Stunden im Transit eines Gelbfiebergebiets ist für alle Personen ab dem Alter von neun Monaten eine Gelbfieberimpfung nachzuweisen. |
Reiseimpfungen: |
Es ist eine Impfung gegen Hepatitis A empfohlen. Nach individueller Indikation sind zusätzlich Impfungen gegen Denguefieber, Hepatitis B und bei sehr einfachem Reisestil und engem Kontakt zur Bevölkerung Typhus angeraten. |
Standardimpfungen: |
Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des RKI auf aktuellem Stand befinden. |
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist insgesamt mit der Versorgung in Deutschland vergleichbar.
- Lassen Sie sich frühzeitig reisemedizinisch beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende reisemedizinische Praxen und Impfstellen sind u.a. über die DTG zu finden.
- Nehmen Sie eine Reiseapotheke sowie regelmäßig einzunehmende Medikamente mit. Lassen Sie sich für die Einreise ggf. die Notwendigkeit ärztlich auf Englisch bescheinigen.
- Schließen Sie eine medizinische Evakuierungsversicherung ab.
Durch Mücken, Zecken und sonstige Gliederfüßer übertragene Erkrankungen
In den Jahren 2018 und 2019 wurde erstmalig die durch Mücken übertragenen Erkrankung Denguefieber nachgewiesen. Im Verlauf wurden Erkrankungen im Zusammenhang mit niederschlagsreichen Episoden gemeldet.
- Schützen Sie insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen. Benutzen Sie regelmäßig Mückenschutzmittel und tragen entsprechende Kleidung, siehe Schutz vor Insekten.
- Es gibt eine Impfung gegen Denguefieber. Lassen Sie sich bzgl. Ihres persönlichen Risikos beraten.
Die in den Vereinigten Arabischen Emiraten selten vorkommende Erkrankung Krim-Kongo-Fieber wird durch Zecken übertragen.
- Schützen Sie sich bei naturnahen Aufenthalten im Freien vor Zecken. Suchen Sie Ihren Körper nach dem Aufenthalt im Freien sorgfältig ab.
Erkrankungen im Zusammenhang mit mangelnder Hygiene
Insbesondere durch mangelnde Trinkwasser-, Lebensmittel und Handhygiene können Erkrankungen auftreten, die oft mit Durchfällen einhergehen. Häufig treten unbestimmte Reisedurchfälle auf. Bestimmte Viruserkrankungen der Leber (Virushepatitis A und E) und selten auch Typhus können auch Reisende betreffen.
- Beachten Sie unsere grundlegenden Hygienehinweise.
- Lassen Sie sich hinsichtlich einer Hepatitis A- und Typhus-Impfung beraten.
Mensch-zu-Mensch-übertragene Erkrankungen
HIV-Infektionen, Mpox und bestimmte Lebererkrankungen (Virushepatitis B und C) können durch sexuelle Kontakte übertragen werden. Die Übertragung ist prinzipiell auch durch Drogenkonsum mit unsauberen Spritzen oder Kanülen, Tätowierungen und Bluttransfusionen möglich.
- Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.
- Lassen Sie sich bzgl. einer Hepatitis B-Impfung ärztlich beraten.
Durch Tierkontakt übertragene Erkrankungen
MERS wird nach derzeitigem Wissensstand über Kamele oder Konsum roher Kamelmilch übertragen. In einigen Regionen kommen Giftschlangen vor.
- Sollten Sie von einer Giftschlange gebissen werden, begeben Sie sich umgehend in ärztliche Betreuung. Gegengifte sind nur begrenzt erhältlich. Beachten Sie bei Schlangenbissen die Hinweise zu Schlangenbissen.
Weitere Gesundheitsgefahren
Insbesondere in großen Städten kann es durch Luftverschmutzung in Folge deutlicher Feinstaubbelastungen zu gesundheitlichen Beschwerden kommen.
- Informieren Sie sich über aktuelle Luftwerte z.B. über den World Air Quality Index sowie die App IQAir.
Intensive Sonneneinstrahlung kann zu kurz- und langfristigen Haut- und Augenschäden führen.
- Informieren Sie sich z.B. über die App SunSmart über notwendige Sonnenschutzmaßnahmen.
Reisen ans Meer in Verbindung mit Schwimmen und Wassersport können mit besonderen Gefahren verbunden sein. Durch Tierkot verunreinigte Strände bergen ein Infektionsrisiko für parasitäre Hauterkrankungen wie z.B. Wurminfektionen.
- Beachten Sie Warnungen lokaler Behörden.
- Meiden Sie Strände, die auch von Tieren genutzt werden.
- Machen Sie sich vor einem Tauchurlaub mit den grundlegenden Gefahren des Sporttauchens vertraut und lassen Sie sich vor Reiseantritt tauchmedizinisch beraten und untersuchen. Beachten Sie unsere Informationen zum Tauchen.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss
Länderinfos zu Ihrem Reiseland
Hier finden Sie Adressen zuständiger diplomatischer Vertretungen und Informationen zur Politik und zu den bilateralen Beziehungen mit Deutschland.
Weitere Hinweise für Ihre Reise
Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht fort.
Insbesondere die Terrororganisationen „Al Qaida“ und „Islamischer Staat“ (IS) drohen mit Anschlägen gegen verschiedene Länder und deren Staatsangehörige. Durch den Konflikt im Nahen Osten in Folge der Terroranschläge gegen Israel vom 7. Oktober 2023 ergibt sich ein erhöhtes Mobilisierungspotenzial.
Auch wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung deutscher Interessen im Ausland derzeit nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Einrichtungen im Ausland Ziel terroristischer Gewaltakte werden.
Als mögliche Anschlagsziele kommen besonders Orte mit Symbolcharakter in Frage. Dazu gehören bekannte Sehenswürdigkeiten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Flugzeuge, Bahnen, Schiffe, Busse), Wirtschafts- und Tourismuszentren, Hotels, Märkte, religiöse Versammlungsstätten sowie generell größere Menschenansammlungen.
Der Grad der terroristischen Bedrohung unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Anschlagsgefahr besteht insbesondere in Ländern und Regionen, in denen bereits wiederholt Anschläge verübt wurden oder mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können, oder in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen.
Genauere Informationen über die Terrorgefahr finden sich in den länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
Die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, ist im Vergleich zu anderen Risiken, die Reisen ins Ausland mit sich bringen, wie Unfällen, Erkrankungen oder gewöhnlicher Kriminalität, nach wie vor vergleichsweise gering. Dennoch sollten Reisende sich der Gefährdung bewusst sein.
- Verhalten Sie sich sicherheitsbewusst und situationsgerecht.
- Informieren Sie sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in Ihrem Reiseland.
- Verfolgen Sie die örtlichen und internationalen Medien.
- Melden Sie verdächtige Vorgänge (zum Beispiel unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden.
Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen sich unabhängig vom Land und der Dauer des Auslandsaufenthalts in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amts einzutragen:
Krisenvorsorgeliste
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts und werden fortlaufend aktualisiert. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen und stellen lediglich eine Hilfestellung seitens des Auswärtigen Amtes dar, sie können eine Information durch die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates jedoch nicht ersetzen.
Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Bitte beachten Sie, dass Gefahrenlagen oft unübersichtlich sind und sich rasch ändern können. Auch daher können mit größter Sorgfalt recherchierte Informationen unzutreffend oder unvollständig sein. Das Auswärtige Amt empfiehlt deswegen, dass Sie sich vor Reiseantritt etwa an Ihren Transportdienstleister sowie die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Ziellandes wenden.
Bitte beachten Sie auch, dass die Entscheidung über den Antritt einer Reise letztlich immer in Ihrer alleinigen Verantwortung liegt. Eine generelle Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden wird nicht übernommen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Alle Angaben sind abhängig von den individuellen Reiseverhältnissen zu sehen und ersetzen nicht die ärztliche Konsultation sowie eine eingehende medizinische Beratung. Sofern zutreffend, beziehen sich Angaben i.d.R. auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland und sind insbesondere auf längere Aufenthalte vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen und Einreisen aus Drittländern können Abweichungen gelten.
Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse oder Krankenversicherung, ob für Ihre Auslandsreise ein adäquater Krankenversicherungsschutz besteht, der auch die Kosten für einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt.
Ohne ausreichenden Versicherungsschutz sind vor Ort notwendige Kosten (z.B. Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten, Heimflug) grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen und können schnell alle Ihre Ersparnisse aufzehren.
Es ist in vielen Ländern üblich, dass die von Ärzten bzw. Krankenhäusern in Rechnung gestellten Kosten noch vor der Entlassung zu begleichen oder gar vorzustrecken sind. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arzt/das Krankenhaus eine Ausreiseverweigerung für den Patienten erwirkt, wenn die Rechnung nicht beglichen wird.
Viele Reiseandenken unterliegen strengen Einfuhrregeln. Informieren Sie sich rechtzeitig!
Bitte informieren Sie sich bereits vor Antritt Ihrer Reise darüber, welche Reiseandenken aus Artenschutzgründen nicht eingeführt werden dürfen. Nicht wenige Touristen erleben bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung, wenn das Erinnerungsstück vom Zoll beschlagnahmt wird oder sogar Strafen folgen. Auch wenn ein exotisches Souvenir noch so sehr durch seine Besonderheit und Einzigartigkeit beeindruckt - viele Tier- und Pflanzenarten, aus denen derartige Souvenirs hergestellt werden, sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Diese Souvenirs unterliegen strengen Einfuhrbestimmungen.
Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz haben für Reisende das Online-Portal Artenschutz im Urlaub für Reisende eingeführt. Hierüber können Sie sich genau informieren, welche Souvenirs aus welchen Ländern nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Bitte tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen bei. Naturschutzorganisationen sowie Umwelt- und Zollbehörden raten dazu, kein Risiko einzugehen und grundsätzlich auf Mitbringsel zu verzichten, die aus Tieren oder Pflanzen gefertigt wurden. Sie empfehlen stattdessen landestypische Textilien, Keramik, Metall- und Glasarbeiten oder Malereien zu erwerben. Grundsätzlich sollten Sie beim Kauf von Tier- und Pflanzenprodukten Vorsicht walten lassen, wenn Sie deren Herkunft nicht nachvollziehen können. So fügen Sie der Tier- und Pflanzenwelt Ihres Ferienlandes keinen Schaden zu.
Bitte beachten Sie auch unsere Fragen und Antworten zum Thema „Sicherheitshinweise“ FAQ.