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Merkblatt zum Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburtund zur Namensführung bei Kindern

25.02.2021 - Artikel

Ein Kind, dessen Mutter und/oder Vater (im sog. „Rechtssinn“) im Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt automatisch durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Bei nicht verheirateten Eltern gilt:

Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, erwirbt das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, muss er zunächst wirksam die Vaterschaft anerkennen, um die Abstammung im Rechtssinn zu begründen. Erst hierdurch kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch bereits vor der Geburt beurkundet werden. Alle Rechtswirkungen treten dann automatisch mit Geburt des Kindes ein.

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Sofern Sie Ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, kann der Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 Personenstandsgesetz) im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Dubai gestellt werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die Nachbeurkundung der Geburt zu beantragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir insbesondere in Fällen von nicht miteinander verheirateten Eltern die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt.

Wann erwirbt mein Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?


  • deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und
  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat und
  • wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zweifach)
  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)
  • Reisepässe und VAE-Aufenthaltstitel der Eltern
  • Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind
  • Meldebescheinigung bzw. Abmeldebestätigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • ggf. Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen / Lebenspartnerschaften der Eheschließenden
  • (Nachweise zur Eheschließung / Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
  • ggf. deutsche Geburtsurkunde(n) von Geschwisterkindern

Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie vor und fertigen jeweils zusätzlich zwei Kopien an. Die Originale erhalten Sie wieder zurück, ein Satz der Kopien wird beglaubigt und an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Ein Satz der Fotokopien verbleibt bei unseren Akten.

Zusätzlich für den Passantrag

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Form der Urkunden

Urkunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisiert sein. Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen mit dem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens mit einer Apostille des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter Internationaler UrkundenverkehrLegalisation und ApostilleInternationaler Urkundenverkehr

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einem anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Link auf unserer Webseite Übersetzer und DolmetscherÜbersetzer und DolmetscherÜbersetzer und Dolmetscher

Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind u. U. (z.B. wenn die Namensführung noch nicht geklärt ist) erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Unvollständige Anträge können nicht angenommen werden.

Erklärung zur Namensführung bei Kindern

Der Name einer Person richtet sich für deutsche Staatsangehörige nach deutschem Recht.

Für den Geburtsnamen (Familienname, Nachname) Ihres Kindes gilt nach deutschem Recht, dass ein Kind automatisch den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen (z.B. bei nicht miteinander verheirateten Eltern oder Eheschließung im Ausland ohne nachträgliche Abgabe einer Ehenamenserklärung), führt das Kind aus Sicht des deutschen Rechts zunächst keinen Geburtsnamen, so dass z.B. ein deutscher Reisepass nicht ausgestellt werden könnte.

Die in der emiratischen bzw. ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung ist hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich nicht verbindlich. Es bedarf in diesen Fällen einer sog. „Namenserklärung“, mit der die beiden Sorgeberechtigten gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Hierbei können die Eltern im deutschen Recht nur zwischen dem Familiennamen der Mutter oder des Vaters wählen; die Bildung eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern ist im deutschen Recht nicht möglich.

Besitzt einer der Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann durch Rechtswahl der Geburtsname des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden. Die Eintragung der Namen in eine deutsche Personenstandsurkunde oder in ein deutsches Identitätspapier ist jedoch nur in lateinischer Schrift möglich.

Kinder lediger deutscher Mütter erhalten kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter, sofern keine pränatale Vaterschaftsanerkennung vorliegt und beide Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausüben. Als Alleinsorgeberechtigte kann die Mutter dem Kind jedoch den Namen des Vaters – mit dessen Zustimmung - durch Erklärung erteilen oder bei späterem Entstehen eines gemeinsamen Sorgerechts mit dem Vater gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.

Die Namenserklärung kann im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder separat abgegeben werden. Die Namenserklärung bedarf der Unterschrift beider Sorgeberechtigten und der Unterschriftsbeglaubigung.

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich online über das Terminvergabesystem auf unserer Webseite: Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai

Gebühren

Gemäß der Auslandskostenverordnung (AKostV) fallen bei den Auslandsvertretungen folgende Gebühren an:

  • Unterschriftsbeglaubigung 79,60 Euro
  • Legalisation 31,20 Euro
  • beglaubigte Fotokopie 25,70 Euro

Diese Gebühren können im Generalkonsulat Dubai ausschließlich bar in AED (zum jeweiligen Tageskurs) gezahlt werden.

Darüber hinaus erhebt das zuständige deutsche Standesamt eine Gebühr für die Eintragung ins Geburtenregister und die Ausstellung deutscher Geburtsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse. Die Antragsteller erhalten dafür gesondert eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Bankverbindungsdaten.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Standesamt ab und kann in Einzelfällen mehrere Jahre betragen. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.



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