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Beglaubigungen und Beurkundungen
Foto eines Stempels, © colourbox
Auch im Ausland benötigen deutsche und ausländische Staatsangehörige gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften oder Kopien und Abschriften) und Beurkundungen, die von einer deutschen Behörde vorgenommen werden sollen oder gar müssen. Die nachfolgenden Informationen erläutern die beiden Begriffe und die Voraussetzungen für eine Beglaubigung und Beurkundung.
Unterschriftsbeglaubigung
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte die Identität des Unterzeichners. Die Unterschrift muss deshalb persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. Allerdings ist der Konsularbeamte verpflichtet, sich z.B. durch eine schriftliche Übersetzung in eine dem Unterzeichner bekannte Sprache oder durch ein kurzes Gespräch zu vergewissern, dass dem Unterzeichner bewusst ist, was er unterschreibt. Eine Unterschriftsbeglaubigung genügt insbesondere für
- Vollmachts- und Genehmigungserklärungen, u.a. auch bei Immobiliengeschäften
- Handelsregistereintragungen
- die Beantragung eines Führungszeugnisses
- die Ausschlagung einer Erbschaft
Sonderfall Identitätsprüfung/Beglaubigung von Unterschriften für Bankgeschäfte:
Nach einer Änderung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GWG) sind die deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, eine Identitätsprüfung oder Unterschrifts-beglaubigung für Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbare Bankangelegenheiten vorzunehmen. Einzige Ausnahme dazu ist die Eröffnung eines Sperrkontos für den Nachweis der Lebensunterhaltskosten eines Ausländers im Visumverfahren.
Mitzubringende Unterlagen
- das zu unterzeichnende Dokument (z.B. Entwurf Ihres Notars, selbstgeschriebene Vollmacht)
- bei Genehmigungserklärung/Vollmacht auch den jeweils zugrundeliegenden Vertrag oder Vertragsentwurf (inkl. Nachweis zum Wert des zugrunde liegenden Geschäfts, z.B. Kopie der Beschlüsse der Gesellschaft oder der notariellen Gründungsurkunde bei Handelsregistereinträgen)
- gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift (Reisepass)
Beglaubigung von Fotokopien
Kopien können nur dann beglaubigt werden, wenn der Auslandsvertretung auch das Original vorgelegt wird. Bitte bringen Sie die zu beglaubigenden Fotokopien mit, da in der Auslands-vertretung keine Kopien gefertigt werden können.
Mit der Beglaubigung wird keine Aussage zum Inhalt der Urkunde getroffen, sondern lediglich bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Notarielle Beurkundung
Für einige Rechtsgeschäfte schreibt das deutsche Recht die Form der notariellen Beurkun-dung vor. Konsularbeamte im Ausland beurkunden jedoch nur, soweit dies notwendig ist und sie für die Beurkundung des jeweiligen Rechtsgeschäfts befugt oder besonders ermächtigt sind. Sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Bitte schreiben Sie uns daher rechtzeitig eine E-Mail zwecks Klärung, ob die von Ihnen gewünschte Beurkundung erfolgen kann und welche Unterlagen dafür benötigt werden.
Übersetzungen
Die Auslandsvertretungen können weder Übersetzungen anfertigen noch deren Richtigkeit bestätigen. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Link auf unserer Webseite –Übersetzer und Dolmetscher
Terminvereinbarung
Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich online über das Terminvergabesystem auf unserer Webseite: Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai
Gebühren
Gemäß der Auslandskostenverordnung (AkostV) werden folgende Gebühren erhoben:
- Unterschriftsbeglaubigung: Ist abhängig vom Rechtsgeschäft (kann bei der Terminabsprache erfragt werden).
- beglaubigte Fotokopie: 25,70 Euro
- Beurkundung: abhängig vom Rechtsgeschäft (kann bei Terminabsprache erfragt werden)
Diese Gebühren können im Generalkonsulat Dubai ausschließlich bar in AED (zum jeweiligen Tageskurs) gezahlt werden.