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Merkblatt Ehescheidung / Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

15.07.2021 - Artikel

Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte entfalten unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe somit weiterhin als bestehend. Die ausländische Entscheidung wird erst nach förmlicher Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung – wirksam.

Warum ein besonderes Anerkennungsverfahren?

Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfüllt den Zweck, Klarheit über den Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängen verschiedene Rechtsfolgen ab: steuer-, ausländer-, sozial- und zivilrechtliche oder das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen wie Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder – falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Er kann über ein deutsches Standesamt (z.B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses), über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle eingereicht werden. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Weitere Auskünfte erteilen das Standesamt am innerdeutschen Wohnort bzw. am Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung.

Bitte beachten Sie, dass sich der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen nicht automatisch durch Ehescheidung ändert, sondern eine Namenserklärung erforderlich ist.

Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Auflösung der ersten Ehe von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, ist die zweite Ehe mit dem Makel der „Bigamie“ behaftet und somit aufhebbar. In diesen Fällen wird ein Eheaufhebungsverfahren ausgesetzt, damit das Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann. Wird die ausländische Scheidung der ersten Ehe anerkannt, wird die anfänglich bigamische Ehe „geheilt“.

Wann ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich?

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark –, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ferner dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies gilt nicht für sogenannte Privatscheidungen.

Welche Unterlagen sind dafür notwendig?

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (zweifach)
  • vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
  • urkundlicher Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist
  • Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien)
  • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers

Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie vor und fertigen jeweils zusätzlich zwei Kopien an. Die Originale erhalten Sie wieder zurück, ein Satz der Kopien wird beglaubigt und an die zuständige Justizverwaltung weitergeleitet. Ein Satz der Fotokopien verbleibt bei unseren Akten.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können.

Form der Urkunden

Urkunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisiert sein. Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen mit dem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens mit einer Apostille des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter „Legalisation und Apostille“.

Übersetzung der Urkunden

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einem anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Link auf unserer Webseite „Übersetzer und Dolmetscher“.

Unvollständige Anträge können nicht angenommen werden.

Terminvereinbarung / Gebühren

Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich online über das Terminvergabesystem auf unserer Webseite: Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai

Gemäß Auslandskostenverordnung fallen bei den Auslandsvertretungen die folgenden Gebühren an:

  • Unterschriftsbeglaubigung: 79,60 Euro
  • Legalisation: 31,20 Euro
  • beglaubigte Fotokopie: 25,70 Euro

Diese Gebühren können im Generalkonsulat Dubai ausschließlich bar in AED (zum jeweiligen Tageskurs) gezahlt werden.

Darüber hinaus ist das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 305,- Euro. Bei der Festsetzung der Gebühr sind u. a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160,- Euro.

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Die Verfahrensdauer kann – abhängig vom Einzelfall – einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen


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