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Passverlust – Ausreise in Abu Dhabi

15.12.2022 - Artikel

Pass weg – Visum weg!
Was tun bei einem Passverlust in Abu Dhabi?

Wenn Sie Ihren Reisepass, mit dem Sie in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) einreisten, verloren haben, benötigen Sie nicht nur ein neues deutsches Ausweisdokument (für Touristen und Durchreisende in der Regel ein „Reiseausweis als Passersatz“ zur Rückkehr nach Deutschland), sondern auch eine Ausreiseerlaubnis der VAE Behörden.
Deutsche mit Wohnsitz in den VAE beantragen einen neuen Reisepass und den VAE Aufenthaltstitel („residence“).
Wichtig: Die Ausreiseerlaubnis für das neue Ausweisdokument kann nicht am Flughafen eingeholt werden!
Gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Zunächst ist der Antrag wegen Passverlusts bei einem beliebigen Typing Office ausfertigen zu lassen, die es z.B. in der Umgebung der zuständigen Immigrationsbehörde gibt: General Directorate of Residency and Naturalization – AD Immigration Office:Shakhboot Bin Sultan Street – Al Mushrif – W24-01 Öffnungszeiten: Mo. bis Do. 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Wichtig: Um den Reisepass als verloren/gestohlen melden zu können, müssen Ihnen die Daten des Reisepasses bekannt sein. Sollten Sie nicht über die Daten oder eine Kopie des Reisepasses verfügen, müssen Sie zunächst die ausstellende Behörde des Reisepasses kontaktieren und um Mitteilung der Daten bitten. Alternativ können Sie die Reisepass-Daten auch bei Ihrem Hotel erfragen, da beim Check-In regelmäßig eine Kopie des Reisepasses gefertigt wird. Auch ein Lichtbild wird in der Regel benötigt.
  2. Die Behörde stellt dem Antragsteller zwei Bescheinigungen aus. Eine Bescheinigung muss beim Criminal Investigation Department (CID) – Shakboot Bin Sultan Street, (dieselbe Straße, ca. 2 km von der Immigrationsbehörde entfernt) – vorgelegt werden, die Zweite ist für eine erforderliche Zeitungsanzeige gedacht.
  3. Grundsätzlich muss eine Anzeige in einer der offiziellen Zeitungen (Bsp.: Al-Ittihad) wegen des Passverlusts veröffentlicht werden. Nach Ablauf von zwei Tagen, wenn der Reisepass nicht gefunden oder durch einen Finder abgegeben wurde, bekommt der Antragsteller ein Schreiben ausgestellt, womit die Botschaft um die Ausstellung eines Ersatzdokuments gebeten wird.
  4. Hinweis: Ob tatsächlich eine Zeitungsanzeige erforderlich ist, hängt meist von der Einschätzung des Beamten beim CID ab. In der Vergangenheit wurde bei EU-Staatsangehörigen teilweise darauf verzichtet, eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht.
  5. Nach Ausstellung des Ersatzdokuments und eines Begleitschreibens der Botschaft, in dem die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bestätigt wird, bekommt der Antragsteller von der Immigrationsbehörde eine Ausreiseerlaubnis ausgestellt, mit der ausgereist werden kann.
  6. Die Ausstellung des notwendigen Ersatzdokuments (vorläufiger Reisepass oder „Reiseausweis als Passersatz“) erfolgt ausschließlich durch das Generalkonsulat in Dubai.


Außer der Verlustanzeige brauchen Sie noch folgende Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular Erwachsene bzw. Minderjährige
  • Passkopie oder Daten des verlorenen Passes
  • ein biometrisches Passbild
  • ggf. weitere Identitätsdokumente, wie z.B. Personalausweis, Führerschein etc.

Weitere Hinweise:

  • Auf Seiten der VAE Behörden ist mit Kosten in Höhe von ca. 350-450 AED (ca. 100 - 120 EUR) zu rechnen
  • Ihre Ausreise kann sich aufgrund der zu erledigenden Formalitäten um einige Arbeitstage verzögern.
  • Der „Reiseausweis als Passersatz“ zur Rückkehr berechtigt nur zur Rückkehr nach Deutschland einschließlich notwendiger Zwischenlandungen (vorzugsweise sollte ein Direktflug nach Deutschland genutzt werden). Befinden Sie sich jedoch auf der Durchreise auf dem Weg in ein Drittland, benötigen Sie einen Reisepass. Beachten Sie bitte, dass der vorläufige Reisepass nicht in allen Ländern anerkannt ist oder eine visumfreie Einreise erlaubt. Weitere Informationen darüber erhalten Sie von der Auslandsvertretung Ihres Ziellandes oder finden Sie in den Reise-und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich seitens der VAE Behörden vorgenommenen Änderungen kann keine Gewähr übernommen werden.

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