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Merkblatt zur Namensführung

27.06.2021 - Artikel

Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.

1. Namensführung in der Ehe

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht. Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird. Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei einer Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden. Der Ehename ist dann in der Heiratsurkunde aufgeführt. Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung oft nicht gegeben, da die ausländischen Vorschriften keine vergleichbaren Regelungen kennen. Folglich behält der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte im täglichen Leben bereits den Familiennamen des anderen Ehegatten nutzt. Allerdings räumt das deutsche Namensrecht die Möglichkeit ein, nachträglich eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten.

Bei Wahl des deutschen Rechts kann nur der Familienname oder der Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehename bestimmt werden. Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen vorherigen Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich voranstellen oder anfügen.

Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können Sie auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen. Ihre Namensführung in der Ehe bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten, sodass ein Doppelname ohne Bindestrich (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt.

Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit, u.a. auch im Rahmen der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister (Familienangelegenheiten) abgegeben werden und ist unwiderruflich.

2. Namensführung für ein im Ausland geborenes Kind

Die in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung ist hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich nicht verbindlich. Es bedarf ggf. einer Namenserklärung, mit der die beiden Sorgeberechtigten gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Nach deutschem Recht erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.

In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen die Eltern eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde. Die Eltern können den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält mit Geburt den Familiennamen der Mutter, sofern keine pränatale Vaterschaftsanerkennung vorliegt und beide Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausüben. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden. Als Alleinsorgeberechtigte kann die Mutter dem Kind den Namen des Vaters – mit dessen Zustimmung – durch Erklärung erteilen oder bei späterem Entstehen eines gemeinsamen Sorgerechts mit dem Vater gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht als Familienname für das Kind nicht zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich nicht auf weitere Kinder.

Seit dem 29.01.2013 ist eine neue gesetzliche Regelung eingetreten, wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben.

Anstelle einer separaten Namenserklärung können Sie die Geburt Ihres Kindes im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung (s. Familienangelegenheiten - Geburt).

Die Namenserklärung für ein Kind bedarf der Unterschrift beider Sorgeberechtigten und der Unterschriftsbeglaubigung.

3. Namensbestimmung für volljährige Kinder

In Fällen, wo die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren, aber keinen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, hat das Kind aus Sicht des deutschen Rechts nie einen Geburtsnamen erhalten.

Das volljährige Kind kann nur den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen nach deutschem Recht wählen. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nicht mehr möglich, da hierfür eine Rechtswahl in ausländisches Recht getroffen werden muss. Eine Rechtswahl kommt jedoch nur in Frage, solange das Kind minderjährig ist.

Für die Namensbestimmung bei volljährigen Kindern müssen die Erklärung vom Kind sowie beiden Elternteilen unterschrieben und die Unterschriften beglaubigt werden.

4. Namensführung nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben.

Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil zunächst durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung wirksam wird (Familienangelegenheiten

Für eine Namenserklärung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zweifach)
  • Reisepässe und VAE Aufenthaltstitel beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Meldebescheinigung bzw. Abmeldebestätigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • ggf. Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil vorangegangener Ehe oder Sterbeurkunde

Bei der Namenserklärung eines Kindes zusätzlich:

  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie vor und fertigen jeweils zusätzlich zwei Kopien an. Die Originale erhalten Sie wieder zurück, ein Satz der Kopien wird beglaubigt und an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Ein Satz der Fotokopien verbleibt bei unseren Akten.

Form der Urkunden

Urkunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisiert sein.

Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen mit dem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens mit einer Apostille des ausstellenden Staates vorgelegt werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter dem Link: Internationaler Urkundenverkehr.

Übersetzung der Urkunden

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einem anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Englischsprachige Urkunden werden von deutschen Standesämtern manchmal auch ohne Übersetzung anerkannt. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Link auf unserer Webseite – Übersetzer und Dolmetscher

Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können.

Inkrafttreten der Namenserklärung

Die Namenserklärung wird nicht mit Abgabe in der Auslandsvertretung, sondern erst mit Zugang beim Standesamt in Deutschland wirksam. Nur das Standesamt kann die Namensführung verbindlich feststellen. Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen.

Zeitgleich mit der Namenserklärung nehmen wir meist auch einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses entgegen. Dieser neue Reisepass kann Ihnen jedoch erst nach Erhalt der Bestätigung der Namensführung durch das Standesamt ausgehändigt werden. Eine Ausnahme können wir bei der Erstausstellung von Kinderreisepässen für neugeborene Kinder machen, in deren Pässe ggf. ein Hinweis auf eine noch ungeklärte Namensführung vermerkt wird.

Terminvereinbarung / Gebühren

Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich online über das Terminvergabesystem auf unserer Webseite: Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai

Gemäß Auslandskostenverordnung fallen bei den Auslandsvertretungen die folgenden Gebühren an:

  • Unterschriftsbeglaubigung: 79,60 Euro
  • Legalisation: 31,20 Euro
  • beglaubigte Fotokopie: 25,70 Euro

Diese Gebühren können im Generalkonsulat Dubai ausschließlich bar in AED (zum jeweiligen Tageskurs) gezahlt werden.

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