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Merkblatt zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister

17.06.2021 - Artikel

Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig.

Es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere bei einer beabsichtigten Rückkehr nach Deutschland, die Ehe auch im deutschen Eheregister beim zuständigen Standesamt beurkunden zu lassen (§34 PStG).

Anlässlich der Eintragung der ausländischen Eheschließung ergeben sich für die Ehepartner Wahlmöglichkeiten für die Namensführung (u.a. gemeinsamer Ehename nach deutschem Recht). Der Antrag auf Beurkundung einer Auslandsehe schließt die Namenserklärung, soweit gewünscht, ein. Wird ein Ehename bestimmt, müssen beide Ehegatten persönlich vorsprechen und den Antrag unterschreiben. Anderenfalls genügt die Vorsprache des Antragsberechtigten (deutschen) Ehegatten, dessen Unterschrift auf dem Antragsformular beglaubigt wird.

Zur Beantragung der Beurkundung der Eheschließung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (zweifach)
  • Reisepässe und VAE Aufenthaltstitel beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten (s.u. Hinweis)
  • ggf.Nachweise zu allen früheren Ehen / Lebenspartnerschaften der Eheschließenden
  • (Nachweise zur Eheschließung / Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
  • Meldebescheinigung bzw. Abmeldebestätigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz

Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie vor und fertigen jeweils zusätzlich zwei Kopien an. Die Originale erhalten Sie wieder zurück, ein Satz der Kopien wird beglaubigt und an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Ein Satz der Fotokopien verbleibt bei unseren Akten.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Hinweis: Das zuständige Standesamt fordert von Ehegatten, deren Geburt in Deutschland beurkundet wurde, stets die Vorlage eines aktuellen Auszug aus dem deutschen Geburtenregister mit Hinweisteil.

Form der Urkunden

Urkunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisiert sein. Ausländische Urkunden aus Drittstaaten müssen mit dem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellerstaat oder bei Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens mit einer Apostille des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unterInternationaler Urkundenverkehr

Übersetzung der Urkunden

Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einem anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein. Wenn Sie eine Übersetzung benötigen, beachten Sie bitte den Link auf unserer Webseite Übersetzer und Dolmetscher

Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können.

Terminvereinbarung / Gebühren

Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich online über das Terminvergabesystem auf unserer Webseite: Terminbuchung beim Generalkonsulat Dubai

Gemäß Auslandskostenverordnung fallen bei den Auslandsvertretungen die folgenden Gebühren an:

  • Unterschriftsbeglaubigung: 79,60 Euro
  • Legalisation: 31,20 Euro
  • beglaubigte Fotokopie: 25,70 Euro

Diese Gebühren können im Generalkonsulat Dubai ausschließlich bar in AED (zum jeweiligen Tageskurs) gezahlt werden.

Darüber hinaus erhebt das zuständige Standesamt eine Gebühr für die Eintragung ins Eheregister und die Ausstellung deutscher Heiratsurkunden. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse. Die Antragsteller erhalten dafür gesondert eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Bankverbindungsdaten.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Standesamt ab und kann mehrere Jahre betragen. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.

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